Centgericht

[395] Centgericht nannte man im alten deutschen Rechte dasjenige Gericht, welchem ein Centgraf vorgesetzt war, dessen Amtsbefugniß sich auf Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bloße Frevel und dingliche und persönliche Klagen erstreckte, welche nicht vor das Grafending oder den Gaugrafen gehörten. Centgraf heißt so viel als Graf über Hundert und bezieht sich auf die Eintheilung der german. Völkerschaften in Genossenschaften zu zehn, an deren Spitze ein Zehntmann [395] stand, und in größere von zehn solcher kleinen Genossenschaften, die also eine Hundertschaft, lat. centena, ausmachten.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 395-396.
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