Citat

[434] Citat nennt man nach dem Lateinischen eine aus einem Schriftsteller angeführte Stelle, das Anführen einer solchen aber Citiren, und von jeher hat man in allen Wissenschaften viel Werth darauf gelegt, wenn eine aufgestellte Meinung durch viele Citate oder übereinstimmende Ansichten berühmter Gelehrten unterstützt werden konnte. In der Rechtswissenschaft bedeutet der Ausdruck Citiren auch noch so viel als vorladen und vor Gericht fodern, und eine gerichtliche Vorladung nennt man daher Citation. Sie wird in streitigen und nichtstreitigen Rechtssachen erlassen, wenn Jemand vor Gericht eine rechtliche Handlung vornehmen oder auch sich wegen eines angeschuldigten Vergehens verantworten soll. Dergleichen Citationen können verschiedener Art sein, und sind entweder peremtorisch, wenn aus dem Nichterscheinen auf dieselben für den Geladenen ein Nachtheil in seiner Sache erwächst, oder dilatorisch. [434] wenn dies nicht der Fall ist; auch wird unter ordentlichen und außerordentlichen, schriftlichen oder mündlichen Citationen unterschieden. Ordentliche Citationen müssen immer den Vorgeladenen gehörig zugestellt (insinuirt) werden, die außerordentlichen aber fodern entweder, daß der Vorgeladene gleich selbst mit vor Gericht geholt wird, was Realcitation heißt, oder daß er durch öffentliche Bekanntmachungen zum Erscheinen aufgefodert wird, was man Edictalcitation nennt.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 434-435.
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