Codicill

[443] Codicill ist eine jede letztwillige Verordnung, welche nicht die Eigenschaften eines Testaments hat und deren Errichtung auch weit weniger Förmlichkeiten erfodert als jenes. Deswegen kann aber auch in einem Codicill keine directe Erbeinsetzung, keine Enterbung eines Notherben und keine Substitution oder Ernennung eines andern Erben für den Fall, daß der Ernannte die Erbschaft nicht antreten sollte, vorgenommen werden. Doch kann der Errichter eines Testaments den Namen des Erben im Codicill noch nennen, wenn er dessen ausdrücklich im Testamente Erwähnung gethan hat und ebenso kann er im Codicill noch bestimmen, wie viel der im Testamente eingesetzte Erbe bekommen soll. Ein Codicill kann sowol schriftlich als mündlich errichtet werden und bei einem vor Gericht errichteten Codicill überhebt die gerichtliche Handlung jeder weitern Förmlichkeit, bei einem Privatcodicille aber müssen fünf Zeugen zugezogen werden, welche zu dieser Handlung besonders aufgefodert sein und das Codicill unterschreiben müssen. Jedes Codicill kann durch eine spätere ausdrückliche Erklärung des Erblassers aufgehoben, auch durch spätere Verfügungen desselben abgeändert werden.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 443.
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