Codicill

[239] Codicill (lat), 1) kleiner Codex, kleine hölzerne od. elfenbeinerne mit Wachs überzogene Schreibtafel; daher 2) Bittschrift, auch Brief, bes. kaiserliches Handschreiben od. Diplom; 3) eine letztwillige, bes. schriftliche Verfügung, durch welche ein Fideicommiß od. Legat hinterlassen wird. Das C. unterscheidet sich von dem Testament dadurch, daß nur in dem letzteren, nicht aber in dem ersteren eine Erbeseinsetzung vorgenommen werden darf. Im Übrigen wurde zu den C-en ursprünglich keine besondere Form erfordert; sie konnten auch nur in einem einfachen Handbillet bestehen, erzeugten aber dafür auch bezüglich des darin Hinterlassenen keine Klagbarkeit. Als später aber diese Klagbarkeit verstattet wurde, hielt man bestimmte Formen für die Einrichtung für nothwendig, u. es wurden nun Codicilli testamento confirmati, C-e, welche in einem Testament bestätigt sind, u. Codicilli non confirmati, deren in einem Testament nicht Erwähnung gethan ist, unterschieden. Für erstere bedarf es auch jetzt keiner weiteren Form; für die letzteren schrieb Kaiser Constantin 7 od. 5, Theodosius allgemein nur 5 Solemnitätszeugen vor. Im Übrigen kann die Errichtung sowohl schriftlich als mündlich geschehen; bei dem schriftlichen C. wird nur Unterschrift der Zeugen, nicht auch Besiegelung erfordert. Vgl. Testament, Legat u. Fideicommiß.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 239.
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