Landrath

[696] Landrath ist im preuß. Staate der Titel eines über einen Kreis gesetzten Oberbeamten, welcher mit der allgemeinen Policei- und innern Verwaltung beauftragt ist. Derselbe ist der Regierung, zu deren Departement sein Kreis gehört, untergeordnet und steht über den Ortsbehörden. – In Rheinbaiern sind Landrathscollegien und entsprechend in Rheinhessen Provinzialrathscollegien eingeführt, denen die Vertheilung der Steuerquote des Kreises auf die einzelnen Bezirke, die Oberaufsicht über die Kreiskasse, die Berathung der Wünsche und Beschwerden der Unterthanen u. dgl. übertragen ist.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1838., S. 696.
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