Auflassung

[121] Auflassung, im ältern deutschen Recht die feierlich vor Gericht abgegebene und durch Symbole verstärkte Erklärung des Grundeigentümers, daß er sein Eigentum einem andern übertrage; im modernen Recht die durch formellen Vertrag erfolgende Eigentumsübertragung an Grundstücken (Bürgerl. Gesetzb. § 925.)

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 121.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika