Ausnahmegerichte

[127] Ausnahmegerichte, außerordentliche Gerichte, die mit Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung für einen oder mehrere Fälle durch besondere Verordnung berufen werden; durch das Gerichtsverfassungsgesetz für das Deutsche Reich verboten; auch s.v.w. Sondergerichte (s.d.).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 127.
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