Braut

[260] Braut, die von der Zeit der Verlobung an bis zur Schließung der Ehe einem Mann (dem Bräutigam) öffentlich verlobte Jungfrau oder Witwe. Nach altdeutschem Recht bezog der Vater der B. den Brautkauf, d.i. ein Lösegeld für die Entlassung der Tochter aus der Vormundschaft. [260] Der Brautstand gilt zwar als moralisch bindend, doch kann nach Deutschem Bürgerl. Gesetzbuch (§ 1297) nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 260-261.
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