Dienstmanninstitute

[432] Dienstmanninstitute, Einrichtungen zu dem Zweck, dem Publikum Dienst- und Arbeitsleute zur Besorgung von Botengängen, Transport kleinerer Lasten etc. gegen eine bestimmte, von der Ortspolizeibehörde taxmäßig genehmigte Geldentschädigung zur Verfügung zu stellen.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 432.
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