Eisenbahnfahrgeschwindigkeit

[492] Eisenbahnfahrgeschwindigkeit. Als höchste zulässige Geschwindigkeit (in Kilometer pro Stunde) gelten für Deutschland (Eisenbahnbau- und -betriebsordnung vom 4. Nov. 1904): für Personenzüge 60 km, für solche mit durchgehender Bremse 100 km; für Güterzüge 45 km; für Arbeitszüge (zur Beförderung von Kies, Schienen etc.) 45 km, für einzelne Lokomotiven 50 km. Unter bes. günstigen Verhältnissen können mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörden höhere Geschwindigkeiten zugelassen werden: für Personenzüge über 100 km; für Güterzüge bis 60 km. Die größte zulässige E. auf Hauptbahnen ist in Gefällen von 30/00 (1: 333): 120, 50/00 (1: 200): 105 km etc., von 250/00 (1: 40): 55 km, in Krümmungen vom Halbmesser 1300 m: 120, 1200 m: 115 km etc., von 180 m: 45 km. Auf Nebenbahnen darf die E. 50 km nicht überschreiten. Bis 200 km und darüber erreichen die elektr. Wagen der Schnellbahnen (s.d.).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 492.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: