Entschädigung

[519] Entschädigung, s. Schadenersatz; für verlorene oder beschädigte Postsendungen, s. Ersatzleistung (durch die Post). E. unschuldig Verurteilter ist durch das deutsche Reichsgesetz vom 20. Mai 1898 eingeführt, und zwar ist bestimmt, daß Personen, welche im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen oder mit einer geringern Strafe belegt werden, E. aus der Staatskasse verlangen können, wenn die früher erkannte Strafe ganz oder teilweise gegen sie vollstreckt worden ist. Der Anspruch auf E. ist ausgeschlossen, wenn der Verurteilte die frühere Verurteilung vorsätzlich herbeigeführt oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet hat. Ähnlich sind die Bestimmungen über die durch Gesetz vom 14. Juli 1904 eingeführte E. für unschuldig erlittene Untersuchungshaft.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 519.
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