Finderrecht

[580] Finderrecht, Recht des ersten Finders, im Bergrecht das Vorrecht desjenigen, welcher durch vorschriftmäßiges Schürfen ein Mineral auf seiner natürlichen Lagerstätte entdeckt hat, auf das Bergwerkseigentum. Das F. erlischt, wenn der Finder nicht innerhalb einer Woche nach seiner Entdeckung Mutung einlegt.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 580.
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