Freizügigkeit

[619] Freizügigkeit, das Recht des freien Wegzugs und der freien Niederlassung, in Deutschland durch das später zum Reichsgesetz erklärte Freizügigkeitsgesetz vom 1. Nov. 1867 und durch die Reichsverfassung unbeschränkt. Danach besteht für ganz Deutschland ein gemeinsames Indigenat, so daß der Angehörige eines jeden Bundesstaates in jedem Bundesstaat als Inländer zu behandeln und ihm der Aufenthalt nicht zu versagen ist, außer wenn er sich die Mittel für seinen Unterhalt nicht verschaffen kann. (S. auch Aufenthaltsbeschränkung.)

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 619.
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