Aufenthaltsbeschränkung

[121] Aufenthaltsbeschränkung kann eintreten als Folge der Stellung unter Polizeiaufsicht und für Personen, die in den letzten 12 Monaten wegen wiederholten Bettelns oder wiederholter Landstreicherei bestraft worden sind; auch bei Gefahr durch gewisse ansteckende Krankheiten (Cholera, Pocken, Fleckfieber, Aussatz).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 121.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika