Gesamtbürgschaft

[671] Gesamtbürgschaft, ein Rechtsinstitut, wonach die Mitglieder einer Gemeinde für alle in ihrer Gemarkung verübten Verbrechen gemeinschaftlich einzustehen, den Verbrecher entweder ausfindig zu machen und auszuliefern, oder aber für die auf das Verbrechen gesetzte Buße selbst aufzukommen hatten. Früher hauptsächlich bei den slaw. Völkerschaften in Geltung.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 671.
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