Großjährigkeit

[727] Großjährigkeit, Volljährigkeit, Mündigkeit, Majorennität, die Befreiung von der Altersvormundschaft und Erlangung der rechtlichen Dispositionsfähigkeit, tritt in Deutschland mit vollendetem 21. (bei Regenten meist 18.) Jahre ein, kann aber vom Vormundschaftsgericht schon mit vollendetem 18. Jahre gewährt werden (Bürgerl. Gesetzb. § 3).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 727.
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