Handelsgericht

[755] Handelsgericht, besonderes Gericht zur Entscheidung in Handelssachen; in Deutschland nach der Gerichtsverfassung vom 27. Jan. 1877 mit dem Landgericht verbunden, bei dem besondere Kammern für Handelssachen gebildet werden können, mit zwei Kaufleuten als Handelsrichtern (s.d.) unter Vorsitz eines Mitgliedes des Landgerichts; oberster Gerichtshof das Reichsgericht. H. wurden früher auch die mit den Funktionen der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Handelssachen (Führung der Handels-, Börsen-, Genossenschaftsregister etc.) betrauten Gerichte (jetzt meist die Amtsgerichte) genannt. (S. auch Kaufmannsgericht.)

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 755.
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