Hausfriede

[770] Hausfriede, der der Behausung des einzelnen zukommende Rechtsschutz, dessen Verletzung durch widerrechtliches Eindringen oder Verweilen in der Wohnung eines andern wider dessen ausdrücklich erklärten Willen als Hausfriedensbruch mit Geldstrafe oder Gefängnis bis zu 2 Jahren (Reichsstrafgesetzb. § 123 fg.) geahndet wird.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 770.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika