Justizverwaltung

[912] Justizverwaltung, die Tätigkeit des Staates, die sich auf Organisation, Personalbestellung, wirtschaftliche Ausstattung, einschließlich Gebührenwesen, Aufsicht über Geschäftsbetrieb, Disziplin der Zivil- und Strafgerichte und auf die gleichen Punkte und die sachliche Leitung der Staatsanwaltschaft und des Notariatswesens bezieht. In sachlicher Hinsicht sind die Gerichte von der J. unabhängig. An der Spitze der J. steht das Justizministerium.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 912.
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