Justizverwaltung

[398] Justizverwaltung, die Tätigkeit der Staatsverwaltung in Ansehung der äußern Einrichtung und Handhabung der Rechtspflege. Dazu gehört die Sorge für das Vorhandensein der erforderlichen Gerichtspersonen (s. d.), die Herstellung, Einrichtung und Instandhaltung der für die Rechtspflege nötigen Anstalten, Räumlichkeiten, Gefängnisse u. dgl., die Regelung des Geschäftsbetriebs; die Oberaufsicht über den Gang der Rechtspflege sowie die Bestreitung ihrer Kosten und die Rechnungslegung. Die J. wird teils durch das Reich, teils durch die einzelnen Bundesstaaten (die Landesjustizverwaltung) ausgeübt. Die Organe der J. des Reiches sind der Bundesrat, der Reichskanzler (das Reichsjustizamt), die Organe der Landesjustizverwaltung, die Justizministerien. Ein Teil der J. ist durch das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz (§ 61 ff., 121,133) den Gerichten übertragen worden. Vgl. § 4 des Einführungsgesetzes hierzu.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 10. Leipzig 1907, S. 398.
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