Rechnungslegung

[661] Rechnungslegung, die Darlegung der Ausgaben und Einnahmen, die jemand in fremdem Interesse gemacht hat. Wer verpflichtet ist, sagt § 259 des Bürgerlichen Gesetzbuches, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen. Besteht Grund zu der Annahme, daß die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen den Offenbarungseid dahin zu leisten, daß er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei. In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Leistung des Offenbarungseides nicht. Vgl. auch Rechnungsprozeß.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 661.
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