Kanzelparagraph

[930] Kanzelparagraph, der § 130a des Reichsstrafgesetzbuches, dessen erster Teil 1871, dessen zweiter 1876 Gesetz wurde, bedroht den Mißbrauch der geistl. Stellung zum Zwecke der Erörterung von Staatsangelegenheiten in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise mit Festung oder Gefängnis bis zu zwei Jahren.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 930.
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