Kreisordnung

[1019] Kreisordnung, das preuß. Gesetz vom 13. Dez. 1872, welches die Verwaltung des Staates neu ordnete. Jeder Kreis bildet einen Kommunalverband zur Selbstverwaltung seiner Angelegenheiten mit den Rechten einer Korporation; Städte mit mindestens 25.000 Zivilpersonen dürfen einen Kreisverband (Stadtkreis) für sich bilden; der Landrat (s.d.), den der Kreissekretär oder zwei Kreisdeputierte vertreten können, verwaltet mit dem vom Kreistage (mindestens 25 Mitglieder) erwählten Kreisausschuß (6 Mitglieder) die Kreisangelegenheiten.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 1019.
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