Leibeigenschaft

[37] Leibeigenschaft, ein Verhältnis persönlicher Unfreiheit, vermöge dessen jemand nebst seinen Nachkommen einem Herrn zu erzwingbaren Diensten und Abgaben verpflichtet ist, entstand ursprünglich durch Kriegsgefangenschaft, dann durch Geburt, Verheiratung und freiwillige Ergebung. Der Leibeigene durfte seinen Wohnort nicht verlassen, sich ohne Einwilligung des Erbherrn nicht verehelichen, war körperlichen Strafen unterworfen, stand aber rechtlich den Sklaven nicht gleich, konnte Vermögen erwerben, Prozesse führen etc. Die mildeste Form der L. war die Erbuntertänigkeit (Gutsuntertänigkeit Grundhörigkeit), welche neben Dienst- und Abgabenpflicht die Fesselung an die Scholle in sich schloß. Seit Ende des 18. Jahrh. erfolgte die Freilassung der Leibeigenen (Bauernbefreiung, Bauernemanzipation) in den einzelnen deutschen Staaten durch Gesetze, doch schwanden die letzten Reste erst 1832 in der sächs. Oberlausitz, in den österr. Landen 1848. In Rußland wurde die L. durch Manifest Kaiser Alexanders II. vom 15. Febr. 1861 aufgehoben. – Vgl. Sugenheim (1861), Engelmann (für Rußland; 1884), Knapp (für Preußen; 1887 u. 1891), Grünberg (für Böhmen; 1894), Sée (für Frankreich; 1901).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 37.
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