Meß- und Marktsachen

[172] Meß- und Marktsachen, auf Messen und Märkten geschlossene Handelsgeschäfte. Die M. u. M. werden vom Gesetz als schleunige Sachen behandelt und gehören daher zu den Feriensachen, in denen auch während der Gerichtsferien Termin abgehalten wird.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 172.
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