Notleidend

[288] Notleidend, im Börsenverkehr von Wechseln, deren Annahme oder Bezahlung verweigert wird, von Aktien, deren Zinsen nicht gezahlt werden.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 288.
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