Pfandleih- und Rückkaufgeschäft

[390] Pfandleih- und Rückkaufgeschäft, das gewerbsmäßige Verleihen von Geld gegen Faustpfand, bedarf einer besondern Erlaubnis der Ortsbehörde und steht unter deren Kontrolle (Gewerbeordn. § 38 [Gesetz vom 23. Juli 1879]). In Preußen ist der Zins für Darlehne bis zu 30 M auf 2 Pf für den Monat, für höhere Summen auf 1 Pf monatlich festgesetzt (Gesetz vom 17. März 1881).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 390.
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