Privattestament

[457] Privattestament, das nicht von obrigkeitlichen Personen errichtete Testament; nach § 2231 des Deutschen Bürgerl. Gesetzbuchs kann ein Testament durch eine vom Erblasser unter Angabe des Ortes und Tages eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet werden.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 457.
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