Rechtskraft

[500] Rechtskraft, die durch kein Rechtsmittel mehr anfechtbare Gültigkeit der richterlichen Entscheidung; doch ist im Zivilprozeß noch die Nichtigkeitsklage und die Restitutionsklage und im Strafverfahren die Wiederaufnahme des Verfahrens vorgesehen.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 500.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika