Wiederaufnahme des Verfahrens

[980] Wiederaufnahme des Verfahrens, d.h. eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens, erfolgt in Strafsachen sowohl zugunsten als zuungunsten des Verurteilten, wenn Tatsachen vorgebracht werden, welche mit der Grundlage des angefochtenen Urteils in Widerspruch stehen, ist in Zivilsachen möglich im Wege der Nichtigkeitsklage oder der Restitutionsklage (Zivilprozeßordn. §§ 578-591).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 980.
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