Aussetzung des Verfahrens

[153] Aussetzung des Verfahrens, nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 148–155 u. 239 ff.) die vom Gericht angeordnete vorläufige Einstellung des Verfahrens, von der das durch den Parteiwillen veranlaßte Ruhen (s. d.) und die von selbst eintretende Unterbrechung (s. d.) des Verfahrens zu unterscheiden sind. Die A. ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (teils auf Antrag, teils von Amts wegen) zulässig. Dies ist z. B. der Fall, wenn eine Partei stirbt oder prozeßunfähig wird etc., aber, weil ein Prozeßbevollmächtigter vorhanden ist, eine Unterbrechung des Verfahrens nicht eintritt; ferner wenn die Entscheidung des Rechtsstreites von einem Rechtsverhältnis abhängt, das den Gegenstand eines andern Prozesses bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, oder sich der Verdacht einer für die Entscheidung erheblichen strafbaren Handlung ergibt. Die (neuen) Paragraphen 151–155 schreiben die A. wegen solcher Fälle vor, in denen die Entscheidung davon ab hängt, wie in einem andern Prozeß über die Gültigkeit oder Anfechtbarkeit der Ehe etc. entschieden wird. Zufolge der A. hört der Lauf jeder Frist auf; nach Beendigung der A. beginnt die volle Frist von neuem zu laufen. Gegen die Anordnung oder Ablehnung der A. findet Beschwerde statt.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 153.
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