Aufnahme des Verfahrens

[94] Aufnahme des Verfahrens, in der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 239 ff.) die bei einem durch Unterbrechung (s. d.) oder Aussetzung (s. d.) bewirkten Stillstande des Verfahrens abgegebene Erklärung einer Person, daß sie als Rechtsnachfolger oder Vertreter einer aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen oder als neuer Vertreter einer Partei den Prozeß fortsetzen wolle. Die A. (früher Reassumtion) geschieht durch Zustellung eines Schriftsatzes an den Gegner. Dieser kann im Fall der Verzögerung der Erklärung entweder die A. gerichtlich erzwingen oder bei Unterbrechung durch Konkurseröffnung die Aufnahmeerklärung selbst abgeben. Mit der A. ist die Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens beendet; die unterbrochenen Fristen beginnen von neuem zu laufen. Die A. ist nicht zu verwechseln mit der Wiederaufnahme des Verfahrens (s. d.).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 94.
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