Schiffsoffiziere

[631] Schiffsoffiziere, die zur Unterstützung des Kapitäns in der Führung des Schiffs bestimmten Angestellten (Steuerleute, Maschinisten), müssen das Schifferpatent (s. Schiffer) haben; auch Ärzte, Proviant- und Zahlmeister gelten als S.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 631.
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