Schutzgenossen

[661] Schutzgenossen, Schutzverwandte, diejenigen, welche mit einer polit. Gemeinschaft in Verbindung stehen und, ohne eigentliche Mitglieder zu sein, deren Schutz genießen; ferner fremde Staatsangehörige, denen der deutsche Konsularschutz zugesichert ist.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 661.
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