Standgerichte

[752] Standgerichte, Militärgerichte für leichte Vergehen der Unteroffiziere und Gemeinen. Sie werden gebildet bei den Regimentern, Bezirkskommandos, selbständigen Bataillonen, Kommandanturen der Festungen, im Felde (Feld-S.) sowie an Bord der Schiffe (Bord-S.) und bestehen aus drei Offizieren als Richtern.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 752.
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