Strafvollzug

[775] Strafvollzug, Strafvollstreckung. Ein Strafurteil kann erst vollstreckt werden, wenn es Rechtskraft erlangt hat. (S. Bedingte Verurteilung.) Der S. ist im Deutschen Reiche der Staatsanwaltschaft übertragen, in Schöffensachen meist den Amtsrichtern. Eine einheitliche Regelung des S. für das Deutsche Reich fehlt noch, die Gestaltung des S. ist Sache der einzelnen Bundesstaaten.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 775.
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