Synodalverfassung

[796] Synodālverfassung, in der prot. Kirche die Organisation, nach welcher die kirchliche Gemeinde durch Synoden und Presbyterien (s. Presbyter; daher auch Synodal- und Presbyterialverfassung genannt) verwaltet wird; zunächst in der reform. Kirche, bes. durch Calvin, ausgebildet; neuerdings auch in deutschen evang. Ländern (Sachsen 1871, Preußen 1873-76) eingeführt. Den Vorstand der Lokalgemeinde bildet das Presbyterium (Gemeindekirchenrat, Kirchenvorstand), bestehend aus den Geistlichen und von der Gemeinde gewählten Laien. Die Presbyterien wählen die Abgeordneten zur Kreissynode, diese die zur Provinzialsynode, letztere die zur Generalsynode; alle aus Geistlichen und Laien zusammengesetzt, meist mit Übergewicht des Laienelements. In Berlin ist die Stadtsynode eine Vereinigung der städtischen Kreissynoden. Bei den höhern Synoden hat der Landesherr das Recht zur Ernennung einer Anzahl von Mitgliedern. Die Generalsynode ist der höchste kirchliche Vertretungskörper der Landeskirche, welcher in Gemeinschaft mit dem Kirchenregiment die gesetzgebende Gewalt in der Kirche ausübt und durch einen ständigen Ausschuß (in Preußen: Generalsynodalvorstand) an wichtigern Verwaltungsangelegenheiten teilnimmt.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 796.
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