Verstümmelung

[917] Verstümmelung, Körperverletzung, in deren Folge ein Glied verloren geht. Die Selbst-V., zum Zwecke der Umgehung der Militärdienstpflicht, wird mit Gefängnis nicht unter einem Jahre bestraft (Reichsstrafgesetzb. § 142).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 917.
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