Versuch

[917] Versuch, s. Experiment. – V. eines Verbrechens, Konat, die teilweise Verwirklichung der verbrecherischen Absicht, Handlungen, welche einen Anfang der Ausführung des Verbrechens enthalten, bei Verbrechen stets, bei Vergehen nur in den vom Gesetz bezeichneten Fällen bestraft, aber geringer als das vollendete Verbrechen (Reichsstrafgesetzb. §§ 43-46). Der Rücktritt vom V. einer strafbaren Handlung macht, wenn er freiwillig geschieht, den V. als solchen straflos. Ein im V. etwa schon enthaltenes vollendetes Verbrechen bleibt aber strafbar; z.B. A will den B töten, indem er das Haus, in welchem B schläft, in Brand setzt, es erfaßt ihn aber Reue, er weckt den B und rettet ihn; hier bleibt der Mord-V. straflos, die Brandstiftung aber nicht.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 917.
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