Vorkaufsrecht

[935] Vorkaufsrecht (Jus protimisĕos), das Vorrecht, welches jemandem auf die Erwerbung (Vorkauf) einer Sache eingeräumt ist. Man unterscheidet obligatorisches V.: z.B. es verpflichtet sich eine Person, falls sie einen bestimmten Gegenstand verkaufen will, einem andern als Käufer den Vorzug (die Vorhand) zu lassen (Bürgerl. Gesetzb. § 504 fg.), und dingliches V., das nur bei Grundstücken vorkommt und gegen den dritten Erwerber und Eigentümer wirksam ist (§§ 1094 fg.), wie der Retrakt (s.d.).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 935.
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