Wildschaden

[984] Wildschaden, Schaden, der durch Wild am Walde und am Felde oder auch an Wiesen, Gärten, Obstbäumen angerichtet wird. Der Jagdberechtigte ist zum Ersatz des W. verpflichtet (Bürgerl. Gesetzb. § 835).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 984.
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