Zurückbehaltungsrecht

[1038] Zurückbehaltungsrecht, Retentionsrecht, das Recht, die eigene Leistung zurückzuhalten, solange die Gegenleistung aussteht. Voraussetzung dabei ist, daß zwei Personen einander gegenüberstehen, welche aus demselben ohne Unbilligkeit nicht zu zerreißenden Verhältnisse gegeneinander Ansprüche haben. Das Z. wirkt auch gegenüber dem Eigentümer der Sache, und zwar ist die Zurückbehaltung der fremden Sache wegen Verwendungen auf dieselbe gestattet (Bürgerl. Gesetzb. § 1000). Nach dem Handelsgesetzb. §§ 369, 370 hat ein Kaufmann wegen seiner fälligen Forderungen an einen andern Kaufmann aus beiderseitigen Handelsgeschäften ein Z. an allen Mobilien des Schuldners, welche mit dessen Willen auf Grund von beiderseitigen Handelsgeschäften in seinen Besitz gekommen sind.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 1038.
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