Mündel

[318] Mündel, die Waise, so lange sie unter Vormundschaft des ihr eingesetzten Curators (Vormunds) steht. Die Eltern wählen entweder in dem Testamente die Person des Vormundes ihrer Kinder, welche dann der gerichtl. Bestätigung bedarf, oder die Behörde selbst setzt in Ermangelung einer letztwilligen Verfügung, einen solchen ein. Kinder erhalten immer einen Vormund, eben so wenn die Mutter, als wenn der Vater stirbt. Dieser wacht über sie an Eltern Statt, verwaltet ihr Vermögen; ihm sind sie Gehorsam schuldig, und nur unter seiner Zustimmung können sie bindende Verpflichtungen eingehen. Mit dem Zeitpunkte der Großjährigkeit hört seine Obergewalt auf und das Mündel wird mündig. Mündel heißt auch Pupille und die Obervormundschaftsbehörde das Pupillencollegium.

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Damen Conversations Lexikon, Band 7. [o.O.] 1836, S. 318.
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