Relation (2)

[251] Relation des Urteils heißt seit KANT (Log. S. 162) das Verhältnis der Prädication zum Subjectsbegriffe, nach welchem die Urteile in kategorische (s. d.), hypothetische (s. d.) und disjunctive (s. d.) eingeteilt werden. KRUG erklärt: »Wird... etwas schlechtweg ausgesagt, mithin ohne alle Bedingung gesetzt oder aufgehoben, so entsteht ein unbedingtes Urteil (iudicium categoricum). wird aber etwas nur bedingungsweise ausgesagt, mithin unter einer gewissen Bedingung gesetzt oder aufgehoben, so entsteht ein bedingtes Urteil (iudicium hypotheticum). wird endlich ein Mehrfaches ausgesagt, wovon unter gewissen Bedingungen das eine oder das andere stattfinden könnte, so entsteht ein durch Entgegensetzung bestimmendes Urteil (iudicium disiunctivum)« (Handb. d. Philos. I, 157). Die Berechtigung dieser Einteilungsart wird bestritten von HERBART, TRENDELENBURG, ULRICI, WUNDT, SCHUPPE, HEYMANS u. a. Vgl. SIGWART, Log. I2, 276 ff.

Quelle:
Eisler, Rudolf: Wörterbuch der philosophischen Begriffe, Band 2. Berlin 1904, S. 251.
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