Zuordnung

[841] Zuordnung s. Ordnung, Urteil. – Nach OSTWALD ordnen wir jedem Stücke einer Mannigfaltigkeit ein Stück einer andern zu, d.h. wir stellen fest, daß alles, was wir mit den Stücken der ersten vornehmen, auch an den Stücken der zweiten ausgeführt werden soll (Vorles. üb. Naturphilos.2, S. 98).

Quelle:
Eisler, Rudolf: Wörterbuch der philosophischen Begriffe, Band 2. Berlin 1904, S. 841.
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