Anklagepunkt Vier.

Verbrechen gegen die Humanität

[70] (Statut, Artikel 6, insbesondere 6 (c))

X. Feststellung des Verbrechens.

In einer Reihe von Jahren vor dem 8. Mai 1945 haben sämtliche Angeklagten Verbrechen gegen die Humanität in Deutschland und in allen jenen Ländern, die von der deutschen Armee seit dem 1. September 1939 besetzt waren, sowie in Österreich, der Tschechoslowakei, in Italien und auf hoher See begangen.

Alle Angeklagten haben, in Zusammenwirken mit anderen, einen gemeinschaftlichen Plan bzw. eine Verschwörung zur Begehung von Verbrechen gegen die Humanität entworfen und ausgeführt, wie in Artikel 6 (c) des Statuts definiert. Dieser Plan schloß u. a. die Ermordung und Verfolgung aller ein, die der Nazi-Partei feindlich gegenüberstanden oder dessen verdächtig waren, sowie aller, die in Opposition zu dem in Anklagepunkt Eins dargelegten gemeinsamen Plan standen oder dessen verdächtig waren.

Die besagten Verbrechen gegen die Humanität wurden von den Angeklagten und Personen begangen, für deren Handlungen die Angeklagten verantwortlich waren (unter Artikel 6 des Statuts), da jene Personen, wenn sie die bezeichneten Kriegsverbrechen begingen, in Ausführung des gemeinsamen Planes und der Verschwörung zur Begehung der besagten Kriegsverbrechen handelten, eines gemeinsamen Planes und einer Verschwörung, an deren Formulierung und Ausführung sämtliche Angeklagten als Führer, Organisatoren, Anstifter und Mittäter teilnahmen.

[70] Diese Methoden und Verbrechen stellten Verletzungen internationaler Konventionen, internationaler Strafgesetze und der allgemeinen Grundsätze des Strafrechts dar, wie sie sich aus dem Strafrecht sämtlicher zivilisierter Nationen herleiten, und waren Bestandteile eines systematischen Vorgehens der Angeklagten. Diese Handlungen standen im Widerspruch zu Artikel 6 des Statuts.

Die Anklagebehörde wird auch die im Anklagepunkt Drei vorgetragenen Tatsachen als gleichzeitig Verbrechen gegen die Humanität darstellend geltend machen.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 1, S. 70-71.
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