Die Reichsregierung.

[86] Die in der Anklage erwähnte »Reichsregierung« besteht aus folgenden Personen:

i) aus Mitgliedern des ordentlichen Kabinetts nach dem 30. Januar 1933, dem Tage, in dem Hitler Kanzler der Deutschen Republik wurde. Der hier verwendete Ausdruck »ordentliches Kabinett« bedeutet: Die Reichsminister, d.h. Leiter von Ressorts der Zentralregierung; Reichsminister ohne Geschäftsbereich; Staatsminister in der Funktion von Reichsministern; und andere Beamte, die zur Teilnahme an den Kabinettssitzungen berechtigt waren.

ii) aus Mitgliedern des Ministerrates für die Reichsverteidigung.

iii) aus Mitgliedern des Geheimen Kabinettsrates.

Diese Personen, die in ihren vorerwähnten Stellungen als Gruppe amtierten, besaßen und übten unter dem Führer Gesetzgebungs-, Vollziehungs-, Verwaltungs- und politische Gewalt und Funktionen allererster Ordnung im deutschen Regierungssystem aus. Demgemäß trifft sie die Verantwortung für die von der Regierung beschlossene und verfolgte Politik, auch soweit sie sich bezieht und erstreckt auf die Begehung der in den Anklagepunkten Eins, Zwei, Drei und Vier der Anklage erwähnten Verbrechen.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 1, S. 86.
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