Anhang B.

Feststellung der Kriminalität von Gruppen und Organisationen.

[86] Die nachstehenden Ausführungen, die jeder in der Anklage erwähnten Gruppe und Organisation, welche als kriminell erklärt werden soll, folgen, bilden Material, auf das sich die Anklagebehörde unter anderem zur Feststellung der Kriminalität besagter Gruppen oder Organisationen stützen wird.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 1, S. 86.
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