Das Korps der politischen Leiter der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei.

[86] Das in der Anklage erwähnte »Korps der Politischen Leiter der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei« besteht aus Personen, die nach allgemeiner Nazi-Terminologie zu irgendeiner Zeit »Politische Leiter« von irgendeinem Grad oder Rang waren.

Zu den Politischen Leitern gehörten die Leiter der verschiedenen parteiamtlichen Büros, z.B. die Reichsleitung und die Gauleitung, wie auch die Gauleiter.

Die Politischen Leiter waren eine besondere Elitegruppe innerhalb der Nazi-Partei selbst und waren als solche mit besonderen [86] Vorrechten ausgestattet. Sie waren nach dem Führerprinzip organisiert und hatten die Aufgabe, die Politik der Nazi-Partei zu planen zu entwickeln und sie ihrer Gefolgschaft einzuhämmern. Daher wurden die Gauleiter unter ihnen Hoheitsträger genannt und sie waren berechtigt, zwecks Ausführung der Parteipolitik, die verschiedenen Parteigliederungen im Bedarfsfalle in Anspruch zu nehmen und sich ihrer zu bedienen.

Hierbei wird auf die Darstellung in Anklagepunkt Eins der Anklage verwiesen, wonach die Nazi-Partei der innere Kern des in der Anklageschrift geschilderten gemeinsamen Planes oder der Verschwörung war. Die Politischen Leiter als bedeutender Machtfaktor innerhalb der Nazi-Partei selbst, die in ihrer oben erwähnten Stellung als eine Gruppe amtierten, nahmen an dem gemeinsamen Plan oder der Verschwörung teil und teilen daher die Verantwortung für die in Anklagepunkten Eins, Zwei, Drei und Vier der Anklage erwähnten Verbrechen.

Die Anklagebehörde behält sich ausdrücklich das Recht vor, jederzeit vor Verkündung des Urteils zu beantragen, daß Politische Leiter von untergeordnetem Grad oder Rang oder von anderen Typen oder Kategorien, die von der Anklagebehörde näher zu bezeichnen sind, vom weiteren Verfahren in diesem Falle Nr. 1 ausgenommen werden sollen, jedoch unbeschadet anderer Verfahren oder Maßnahmen gegen sie.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 1, S. 86-87.
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