XI

[95] ANKLAGE: Verletzung des Schieds- und Schlichtungsvertrages zwischen Deutschland und Holland, abgeschlossen am 20. Mai 1926.


BEGRÜNDUNG: Deutschland hat ohne Warnung, und trotz seines feierlichen Versprechens, jedweden sich zwischen Deutschland und Holland ergebenden Streit, der nicht auf diplomatischem Weg beigelegt werden kann, und der nicht nach gegenseitiger Vereinbarung an den Ständigen Internationalen Gerichtshof verwiesen worden war, auf friedlichem Wege zu schlichten, an oder um den 10. Mai 1940 mit bewaffneter Macht Holland angegriffen, überrannt und besetzt und hierdurch dessen Neutralität und territoriale Unantastbarkeit verletzt und seine souveräne Unabhängigkeit vernichtet.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 1, S. 95.
Lizenz:
Kategorien: